§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 9.Dezember 1993 gegründete Verein führt den Namen Kreisfachverband für
Sportkegeln & Bowling
Potsdam-Mittelmark ( im folgenden KFV genannt ).
2. Der KFV hat seinen Sitz in Neuseddin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Potsdam (Register-Nummer: VR 1415)
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Potsdam-Mittelmark e.V. und des
Sportkeglerverbandes Brandenburg e.V.
Der KFV kann die Mitgliedschaft in anderen
Vereinen und Institutionen erwerben. Der Verein und seine Mitglieder
anerkennen als
für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Brandenburg,
des Kreissportbundes Potsdam-Mittelmark, des Deutschen Keglerbundes e.V.
und des Sportkeglerverbandes Brandenburg
e.V.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze
1. Vereinzweck ist die Pflege und die Förderung des Kegelsports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe,
nach dem Grundsatz
der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der
Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vermögen.
3. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Der KFV stellt sich die Aufgaben:
- den Kegelsport als Leistungs- , Breiten- und Freizeitsport zu fördern,
- den Kinder- und Jugendsport zu fördern und zu organisieren,
- alle Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung sportgerechter Kegelbahnen- und Bowlinganlagen
zu unterstützen,
- die Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit, sowie die Wahrnehmung der Interessen
gegenüber Staat
und Gesellschaft,
- Kreismeisterschaften und andere sportliche Maßnahmen durchzuführen
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder sind Kegelklubs, gemeinnützige Sportgemeinschaften (e.V.) und gemeinnützige
Sportvereine (e.V.) bzw.
deren Abteilungen
2. Natürliche und juristische Personen, die sich nicht aktiv am Kegel- und Bowlingsport beteiligen,
können fördernde
Mitglieder werden.
3. Personen, die sich um die Förderung des Kegelsports und der Jugend besonders verdient gemacht
haben, können
auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages,
der an den KFV zu richten ist. Der KFV kann den Aufnahmeantrag ablehnen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Die
Entscheidung über Ablehnung oder Aufnahme wird dem Antragsteller innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des
Antrages schriftlich übermittelt.
2. Gegen die Entscheidung gegen die Ablehnung ist Berufung zulässig. Die Berufung bedarf der
Begründung. Sie ist
innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich an den Vorstand des KFV einzulegen. Die endgültige
Entscheidung hierüber trifft der nächste Verbandstag oder die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt duch schriftliche Erklärung (Einschreiben) an den Vorstand bis spätestens 01.September eines Kalenderjahres
und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam,
- Auflösung,
- Ausschluss.
Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem KFV bestehen.
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung oder der Verbandstag.
Der Beschluss
bedarf einer 2/3 - Mehrheit. Der Ausschluss von Mitgliedern ist möglich, wenn
- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des KFV verletzt werden,
- die Anforderungen oder Beschlüsse des KFV oder seiner Organe nicht befolgt werden,
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpfichtungen gegeüber dem KFV trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im
Rückstand ist.
3. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der KFV dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich
zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief
bekannt zu geben. Gegen den Auschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und
dem Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren
und der Umlagen wird vom Verbandstag festgelegt. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des KFV, die nicht Bestandteil
der Satzung ist.
2. Die Beiträge der förderden Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied
und dem Vorstand des KFV festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des KFV sind:
- der Verbandstag
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen berufen
§ 8 Der Verbandstag
1. Der Verbandstag findet alle 4 Jahre statt.
2. Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
a. den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine, -clubs oder -abteilungen,
b. den Vorstandsmitgliedern,
c. jeder Verein hat je angefangene 20 Mitglieder eine Stimme zusätzlich,
d. Ehrenmitgliedern,
e. Kassenprüfern.
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Stimmrecht errechnet sich nach der
DKB-Bestandserhebung des laufenden Geschäftsjahres.
3. Der Verbandstag ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist
von 6 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen
sind, schriftlich einzuberufen.
4. Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
- Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziff.5 eingegangene bzw. vorliegenden Anträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- den Haushaltsplan für das laufende Jahr zu beschließen,
- über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
5. Anträge an den Verbandstag können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 4 Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende
Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
die Dringlichkeit anerkennen.
6. Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt
durch einfache Stimmenmehrheit (Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt).
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder
8. Über den Verbandstag und seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, zu unterschreiben.
9. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.
10. Der Vorstand kann außerordentliche Verbandstage einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des KFV
erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber
dem Vorstand schriftlich verlangt wird. Tagesordnungspunkte können nur die sein, die zur Einberufung geführt haben.
§ 9 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung findet in dem Jahr statt, in dem kein Verbandstag stattfindet. Sie ist im ersten Quartal
durchzuführen.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Sie bestätigt den
Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr. Weiterhin kann die Mitgliederversammlung Ordnungen beschließen/bestätigen
sowie den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden. Die Mitgliederversammlung kann nicht über Beiträge entscheiden.
3. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den § 8 Abs. 2a, 2b und 2e genannten Personen zusammen. Bei Verhinderung
können die Mitglieder zu 2a einen Vertreter entsenden
4. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Anträge müssen beim Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig.
6. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und vom
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
- der 1. Vorsitzender,
- der 2. Vorsitzender,
- der Schatzmeister,
- der 1. Sportwart,
- der 2. Sportwart,
- der Jugendwart,
- der Schriftführer,
- der Pressewart.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzender,
- der 2. Vorsitzender,
- der Schatzmeister,
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein beauftragtes Vorstandsmitglied vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zum nächsten Verbandstag ein
neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Verbandsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgans zu
gewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt
werden.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 11 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der KFV eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine
Beitragsordnung,
eine Ehrungsordnung sowie eine Jugendordnung geben. Mit Ausnahme der
Beitragsordnung, die vom Verbandstag zu
beschließen ist, können die Ordnungen durch die
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch
und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
5. Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des KFV kann nur auf einem Verbandstag beschlossen werden, bei deren
Einberufung die Beschlussfassung über die Verbandsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Einberufung eines solchen Verbandstages darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes schriftlich angefordert wurde.
3. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen
stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereins
abzuwickeln haben.
5. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den
Sportkeglerverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Verwendung des Sports verwenden darf.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 9. Dezember 1993 in Neuseddin beschlossen.
Sie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.